📖 Unsere Satzung

Satzung der Sozialistischen Jugend Deutschlands – die Falken

  • I. Name und Sitz
    Wir sind die ,,Sozialistische Jugend Deutschlands – Die Falken“. Sitz unseres Verbandes ist Berlin. Unser Zeichen ist der Rote Falke. Unser Gruß ist „Freundschaft“.
  • II. Aufgaben und Zweck
    Die Sozialistische Jugend Deutschlands – Die Falken ist ein freiwilliger Zusammenschluss junger Menschen. Sie ist ein unabhängiger Jugend- und Erziehungsverband. Zweck des Verbandes ist es, die demokratische Erziehung und Bildung junger Menschen auf sozialistischer Grundlage zu fördern. Er will die Idee des Sozialismus an junge Menschen herantragen.
    Seine Arbeit vollzieht sich in vielfältigen Formen und Gruppen u.a. durch Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 3 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes:

    • außerschulische, politische Jugendbildung
    • Jugendarbeit in Sport und Spiel
    • arbeitswelt- und schulbezogene Jugendarbeit
    • internationale Jugendarbeit
    • Kinder- und Jugenderholung, Zeltlagerarbeit
    • Jugendberatung und Elternarbeit
    • Vertretung der Interessen der Kinder und Jugendlichen gegenüber der Öffentlichkeit, dem Gesetzgeber, den Regierungen, Behörden und Verwaltungen.

    Die Sozialistische Jugend Deutschlands – Die Falken will Kindern und Jugendlichen ein gesellschaftliches Bewusstsein unter Beachtung moderner pädagogischer Grundsätze ausgehend vom jeweiligen Bewusstseinsstand der Kinder und Jugendlichen vermitteln.

  • III. Mitgliedschaft
    1. Alle Mädchen und Jungen, gleich welcher Abstammung, Nationalität oder Religion, können vom 6. Lebensjahr an Mitglied werden. Der junge Mensch bekennt sich durch Teilnahme am Verbandsleben zu den Grundsätzen unseres Verbandes und ist dadurch Mitglied. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Einhaltung der Beschlüsse des Verbandes. Rechte aus dieser Satzung kann nur ein Mitglied ausüben, dem auf dessen Antrag durch die jeweils zuständige unterste Gliederung das Mitgliedsbuch des Verbandes ausgehändigt wurde.
    2. Mitglieder gehören ihrem Alter entsprechend folgenden Arbeitsringen an: den ,,Falken“ von 6-15 Jahren, der ,,Sozialistischen Jugend“ von 15 Jahren ab.
    3. Wahlrecht
      1. das aktive Wahlrecht der Mitglieder beginnt mit dem 7. Lebensjahr (6 Jahre),
      2. das passive Wahlrecht der Mitglieder für Organe der Gliederungen ab Orts- und Stadtverbände beginnt mit dem 15. Lebensjahr (14 Jahre).
    4. Die Mitgliedschaft endet
      1. durch Austritt
      2. durch Ausschluss aus dem Verband.
    5. Gegen Mitglieder, die gegen Vorschriften der Satzung, Grundsätze oder Beschlüsse des Verbandes verstoßen, kann
      1. auf Erteilung einer Rüge,
      2. auf Aberkennung von bestehenden Funktionen und das Verbot, binnen eines bestimmten Zeitraumes, der höchstens 6 Monate betragen darf, neue Funktionen zu übernehmen,
      3. auf die Aberkennung der Rechte aus der Mitgliedschaft für die Dauer bis zu einem Jahr, wobei die Pflichten aus der Mitgliedschaft bestehen bleiben,
      4. auf Ausschluss aus dem Verband erkannt werden.

      Näheres wird in einem Verbandsordnungsverfahren geregelt, das der Bundesausschuss mit Zweidrittelmehrheit beschließt und das von der Bundeskonferenz bestätigt werden muss.

  • IV. Beitragsleistungen
    1. Die Mitglieder fördern das Verbandsleben durch finanzielle Leistungen.
    2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Anteil, der davon an den Bundesvorstand abzuführen ist, wird von der Bundeskonferenz festgelegt. Die Beiträge erhebende Gliederung behält einen Anteil der Mitgliedsbeiträge, dessen Höhe von der Bundeskonferenz festgelegt wird. Über die Aufteilung des verbleibenden Anteils entscheiden die Bezirke. Die Beiträge sind eine Bringschuld, sie sind mindestens halbjährlich abzurechnen.
    3. Für alle Mitglieder (Falken und SJ) wird eine einheitliche „Internationale Marke“ erhoben. Die Höhe der „Internationalen Marke“ beschließt die Bundeskonferenz.
      1. Die Landesverbände und Bezirke sind verpflichtet, pro abgerechnetes Mitglied im Jahr (Gesamtmarkeneinheiten pro Jahr: 12) beim Bundesvorstand eine „Internationale Marke“ abzurechnen.
      2. Die Einnahmen aus dem Verkauf von „Internationalen Marken“ dürfen nur Verwendung finden für:
        • Beiträge für internationale Organisationen (IUSY, IFM),
        • zur Unterstützung von internationalen Organisationen,
        • Solidaritätsaktionen der internationalen Arbeit.
    4. Zur weiteren Unterstützung des Verbandes kann eine fördernde Mitgliedschaft erworben werden. Die Leistung von Förderbeiträgen allein berechtigt nicht zur ideellen oder organisatorischen Einflussnahme auf den Verband.
  • V. Gliederungen
    1. Gliederungen des Verbandes sind:
      1. die Orts- und Stadtverbände,
      2. die Bezirksverbände,
      3. die Landesverbände.
    2. In den Satzungen der Landes- und Bezirksverbände können ferner nach regionalen Erfordernissen
      1. Kreisverbände
      2. Unterbezirke

      als weitere Gliederungen vorgesehen werden. Neu- und Umbildungen von Landes- und Bezirksverbänden bedürfen der Zustimmung des Bundesausschusses. Die Mitglieder, die Gruppen der verschiedenen Altersstufen und die speziellen Arbeitsgemeinschaften eines Ortes werden zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes zu einem Ortsverband zusammengefasst. Die Koordinierung und Weiterentwicklung der praktischen Arbeit erfolgt in Arbeitsringen, die in allen Gliederungen zu schaffen sind. Die aus pädagogischen Gründen erforderliche Aufteilung des Verbandes in Gruppen und Arbeitsringe nach Altersstufen wird durch Arbeitsrichtlinien festgelegt.

    3. Die Vorstände aller Gliederungen sollen bestehen aus:
      1. dem 1. Vorsitzenden/der 1. Vorsitzenden oder aus zwei Vorsitzenden, von denen mindestens eine nicht männlich ist,
      2. den Leitern/ den Leiterinnen der Arbeitsringe
      3. dem Organisationsreferenten/der Organisationsreferentin.

      Die Vorstände der Orts- und Stadtverbände und die Leiter/innen der Gruppen und der speziellen Arbeitsgemeinschaften werden nach demokratischen Prinzipien gewählt. Die Vorstände der Bezirks- und Landesverbände werden von den Delegierten auf Bezirks- und Landesverbandskonferenzen gewählt, die mindestens alle zwei Jahre stattfinden. Das Nähere bestimmen die Landes- und Bezirkssatzungen.

  • VI. Organe des Verbandes

    Die Organe des Verbandes sind:

    • 1. Die Bundeskonferenz
      Die Bundeskonferenz ist das höchste Organ des Verbandes. Diese besteht aus 140 stimmberechtigten Delegierten, die nach Festlegung durch die jeweiligen Konferenzen in den Landes- bzw. Bezirksverbänden zu wählen sind. Jeder Landesverband bzw. Bezirksverband erhält zwei Grundmandate. Die übrigen Mandate werden nach dem d’Hondtschen Verfahren verteilt. Hierbei werden die Beitragsleistungen der Landesverbände und Bezirke zugrunde gelegt, die in den beiden dem Konferenzjahr vorausgegangenen Kalenderjahren an das Bundessekretariat abgeführt worden sind. Die Endabrechnung und Bezahlung der Beitragsmarken muss für jedes Jahr einzeln erfolgen. Der endgültige Abrechnungstermin für das jeweils abgelaufene Jahr ist der 31. März des darauf folgenden Jahres. Erfolgt die Abrechnung und Bezahlung nicht termingerecht, wird das entsprechende Jahr bei der Errechnung der Mandatsverteilung nicht berücksichtigt. Im Jahre der Bundeskonferenz kann der Bundesausschuss wegen der notwendigen Einhaltung der satzungsgemäßen Fristen den Abrechnungstermin vorverlegen. Die Mitglieder des Bundesvorstandes und die Landes- und Bezirksvorsitzenden, die Mitglieder der Bundeskontrollkommission sowie die Bundessekretäre/innen nehmen mit beratender Stimme an der Konferenz teil.Antragsberechtigt für die Bundeskonferenz sind die Konferenzen und Vorstände der Gliederungen, die Bundesfrauenkonferenz sowie Organe des Verbandes. Die Bundeskonferenz ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist. Die Bundeskonferenz gibt sich die Geschäftsordnung selbst.
      Die Bundeskonferenz nimmt die Berichte des Bundesvorstandes, der Bundeskontrollkommission und des Bundesschiedsgerichtes entgegen.
      Sie wählt in geheimer Wahl den Bundesvorstand und die Bundeskontrollkommission und beschließt über die vorliegenden Anträge.
      Die Bundeskonferenz wird alle zwei Jahre vom Bundesvorstand einberufen. Zwischen Einberufung und Zusammentritt der Konferenz muss eine Frist von drei Monaten liegen. Anträge zur Bundeskonferenz sind mindestens sechs Wochen vor Konferenzbeginn dem Bundesvorstand einzureichen und von diesem, zusammen mit den Arbeitsberichten des Bundesvorstandes und der Bundeskontrollkommission, mindestens vier Wochen vor Konferenzbeginn den Landes- und Bezirksverbänden bekannt zu geben. Die Geschäftsordnung der Konferenz kann Ausnahmen von den Antragsfristen vorsehen.
      Eine außerordentliche Bundeskonferenz muss der Bundesvorstand

      1. auf Beschluss einer einfachen Mehrheit des Bundesausschusses,
      2. auf Beschluss einer Zweidrittelmehrheit des Bundesvorstandes,
      3. auf einstimmigen Beschluss aller Mitglieder der Bundeskontrollkommission,
      4. auf Antrag von zwei Fünfteln der Landes- und Bezirksverbände unverzüglich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen.

      Zwischen Einberufung und Zusammentritt der Konferenz müssen mindestens sechs Wochen und dürfen höchstens acht Wochen liegen. Für die außerordentliche Bundeskonferenz verringern sich die Antragsfristen nach Absatz 7, 3. Satz um die Hälfte. Mit Ausnahme der Neuwahl von Bundesvorstand und Bundeskontrollkommission hat die außerordentliche Bundeskonferenz alle Aufgaben und Befugnisse einer ordentlichen Bundeskonferenz. Die außerordentliche Bundeskonferenz kann sich mit Zweidrittelmehrheit in eine ordentliche umwandeln. Die nächste ordentliche Konferenz ist dann erst nach zwei Jahren einzuberufen. Im Übrigen gelten für die außerordentliche Bundeskonferenz die Absätze 2 bis 6 entsprechend.

    • 2. Der Bundesausschuss
      Der Bundesausschuss besteht aus dem Bundesvorstand und 45 ständigen Delegierten der Landesverbände bzw. Bezirke. Jeder Landesverband bzw. Bezirk erhält ein Grundmandat. Die übrigen Mandate werden nach dem d’Hondtschen Verfahren verteilt. Der Bundesausschuss wird vom Bundesvorstand einberufen und tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Der Bundesausschuss muss auf Antrag von einem Viertel seiner Mitglieder oder aufgrund eines von der Mehrheit aller BKK-Mitglieder gefassten Beschlusses vom Bundesvorstand einberufen werden. Der Bundesausschuss trifft Entscheidungen von weit tragender Bedeutung im Rahmen der von der Bundeskonferenz aufgestellten Beschlüsse und Richtlinien. Der Bundesausschuss wählt die Bundessekretäre/innen, die Mitglieder des Bundesschiedsgerichtes und nimmt auch die Ergänzungswahlen für ausgeschiedene Mitglieder des Bundesvorstandes und für die Bundeskontrollkommission vor. Bei den Ergänzungswahlen für die Bundeskontrollkommission haben die Bundesvorstandsmitglieder kein Stimmrecht. Die Vorsitzenden der Bundeskontrollkommission und des Bundesschiedsgerichtes nehmen beratend an den Sitzungen des Bundesausschusses teil.
    • 3. Der Bundesvorstand
      Der Bundesvorstand besteht aus:

      1. einer Bundesvorsitzenden und einem Bundesvorsitzenden,
      2. dem/der stellvertretenden Bundesvorsitzenden und gleichzeitigen Vorsitzenden des SJ-Rings,
      3. dem/der stellvertretenden Bundesvorsitzenden und gleichzeitigen Vorsitzenden des Falkenrings,
      4. Fachreferent/innen, deren Zahl und Aufgabengebiete auf der Bundeskonferenz vorher festgelegt werden. Die Zahl der Fachreferent/innen darf nicht die Zahl der Hälfte der Beisitzer/innen beider Ringe überschreiten,
      5. 5 Beisitzer/innen für den SJ-Ring,
      6. 5 Beisitzer/innen für den Falkenring.

      Die Bundesvorsitzenden, die stellvertretenden Bundesvorsitzenden und gleichzeitigen Vorsitzenden der Arbeitsringe und die Fachreferenten/innen werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Bei der Wahl des/der Bundesvorsitzenden ist der/die Kandidat/in gewählt, der/die mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht kein(e) Kandidat/in diese Stimmenzahl, so entscheidet im nächsten Wahlgang die einfache Mehrheit. Die Beisitzer/innen für die Arbeitsringe werden in besonderen Wahlgängen je Ring in Gruppen gewählt.

      Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
      Die Führung des Verbandes nach der Satzung und den Beschlüssen der Bundeskonferenz, Weiterentwicklung der geistigen Grundlagen der Arbeit, Aufstellung eines Haushaltsplanes und Führung der Kassengeschäfte, die Einberufung der Bundeskonferenzen.
      Die Bundesvorsitzenden vertreten den Verband nach innen und außen. Für Geschäfte der laufenden Verwaltung darf eine/r der Vorsitzenden alleine handeln. Für nicht zur laufenden Verwaltung gehörende Geschäfte vertreten die Bundesvorsitzenden den Verband gemeinsam handelnd.
      Zur laufenden Verwaltung gehören insbesondere nicht der Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundvermögen, die Aufnahme oder Ausgabe von Krediten. Sie sind Treuhänder/in des gesamten Verbandsvermögens und ermächtigt, alle dem Verband zustehenden Rechte und Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen.
      Der Bundesvorstand ist an die Beschlüsse der Bundeskonferenz und des Bundesausschusses gebunden. Er ist berechtigt, jederzeit die gesamte Tätigkeit aller Untergliederungen zu prüfen und zu deren Zusammenkünften beratende Vertreter zu entsenden. Der Bundesvorstand hat auch zwischen den Sitzungen des Bundesausschusses gegenüber den Mitgliedern dieses Gremiums eine Pflicht zur umfassenden Information.

    • 4. Die Bundeskontrollkommission
      Die Bundeskontrollkommission besteht aus 5 Mitgliedern.
      Alle Beschäftigten beim Bundesvorstand oder den mit ihm verbundenen Zweckeinrichtungen können nicht zum Mitglied der Bundeskontrollkommission gewählt werden. Die Mitglieder der Bundeskontrollkommission wählen aus ihrer Mitte den/die Vorsitzende/n und seinen/ihre Stellvertreter/in.
      Die Bundeskontrollkommission hat über die Einhaltung der Satzung und über die Durchführung der von der Bundeskonferenz und dem Bundesausschuss gefassten Beschlüsse zu wachen und bei Verstößen die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten.
      Bei Streitigkeiten über die Auslegung der Satzung hat die Bundeskontrollkommission den Bundesausschuss anzurufen, dessen Entscheidung bis zur nächsten Bundeskonferenz Gültigkeit hat. Bei solchen Abstimmungen haben die Mitglieder des Bundesvorstandes kein Stimmrecht.Die Bundeskontrollkommission hat laufend die Geschäftsführung zu kontrollieren.
      Alle Organe und Gliederungen des Verbandes sind der Bundeskontrollkommission zur Auskunftserteilung verpflichtet. Der Bundesvorstand ist verpflichtet, zu den von der Bundeskontrollkommission aufgeworfenen Fragen oder zu den von ihr gemachten Vorschlägen ohne Verzug Stellung zu nehmen. Die Bundeskontrollkommission ist Berufungsinstanz für Beschwerden über den Bundesvorstand. Vom Ergebnis der Beratung sind die davon Betroffenen zu unterrichten.
      Auf Antrag der Bundeskontrollkommission oder des Bundesvorstandes finden gemeinsame Sitzungen statt. Auf Verlangen ist der Bundeskontrollkommission die Möglichkeit zu geben, dem Bundesausschuss zwischen den Konferenzen über ihre Tätigkeit zu berichten.

  • VII. Wahlen und Abstimmungen, Beschlussfähigkeit
    1. Alle Bundesorgane und die Organe der Gliederungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder nach ordentlicher Einladung bei den jeweiligen Tagungen anwesend sind.
    2. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wenn nicht an anderer Stelle dieser Satzung oder der Satzungen der Untergliederungen ausdrücklich andere Mehrheitsverhältnisse festgelegt sind. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Delegierten der Bundeskonferenz. Satzungsändernde Anträge dürfen nur dann entschieden werden, wenn sie den Delegierten unter Wahrung der ordentlichen Antragsfristen vor den jeweiligen Konferenzen zugegangen sind.
    3. Der Anteil der Frauen in allen Organen des Bundesverbandes beträgt mindestens 40 Prozent. Die Quote bemisst sich nach der Anzahl der zur Verfügung stehenden Plätze. Jeder Ring muss die Quote erreichen. Wird die Quote bei den durch die Bundeskonferenz zu wählenden Organen nicht erreicht, bleiben die vorgesehenen Plätze bis zum nächsten Bundesausschuss unbesetzt.

    Die nicht besetzten Plätze sollen auf den folgenden Bundesausschüssen nachgewählt werden. In diesem Falle kann von der Quote abgewichen werden, wenn keine weibliche Kandidatur vorliegt. Bei Delegiertenwahlen kann die Nachbesetzung sofort erfolgen.

  • VIII. Vermögen und Inventar
    1. Alle Gegenstände und Rechte, die für die Organisation erworben werden, sind Eigentum des Verbandes. Die Gliederungen verfügen über das von ihnen für die Organisation erworbene Eigentum.
    2. Alle Gliederungen des Verbandes sind dem Bundesvorstand gegenüber auf Anforderung verpflichtet, ihre Vermögensverhältnisse zu belegen.
    3. Bei Auflösung einer Gliederung fällt das Verfügungsrecht der nächsthöheren Gliederung zu.
  • IX. Gemeinnützigkeit
    Unser Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, besonders durch die Förderung der Jugendpflege. Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Mittel dürfen nur für die in dieser Satzung bestimmten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken unserer Verbandsarbeit fremd sind oder auch durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  • X. Schlussbemerkungen
    Die Satzungen der Gliederungen des Verbandes dürfen dieser Satzung nicht entgegenstehen. In Zweifelsfällen sind die Bestimmungen der Bundessatzung maßgebend. Bei Streitigkeiten über die Auslegung der Satzung der Landesverbände und Bezirke ist die Bundeskontrollkommission anzurufen. Ihre Entscheidung kann vor dem Bundesausschuss angefochten werden.
  • XI. Selbstauflösung
    Die Selbstauflösung kann nur auf einer Bundeskonferenz mit Zweidrittel-Mehrheit beschlossen werden. Bei einer Selbstauflösung oder bei Wegfall seines bisherigen Verbandszweckes fallen das Vermögen und das Inventar zweckgebunden für die Aufgaben der Jugendpflege dem Hauptausschuss der Arbeiterwohlfahrt e.V. zu.
  • Anhang
    zur Bundessatzung der Sozialistischen Jugend Deutschlands – Die Falken (beschlossen auf der Bundesausschusssitzung am l./2. März 1986) Die einzelnen Untergliederungen des Verbandes sind in steuerrechtlicher Hinsicht selbständig. Die sich aus der Betätigung der Untergliederungen ergebenen Rechte und Pflichten sind durch diese wahrzunehmen.


Bundessatzung der Falken, Stand Mai 2011

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