{"id":89,"date":"2015-05-03T14:15:58","date_gmt":"2015-05-03T14:15:58","guid":{"rendered":"http:\/\/neueseite.falken-muenchen.de\/?page_id=89"},"modified":"2024-05-05T10:02:51","modified_gmt":"2024-05-05T09:02:51","slug":"satzung2","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.falken-muenchen.de\/index.php\/wer-wir-sind\/satzung2\/","title":{"rendered":"&#x1f4d6; Unsere Satzung"},"content":{"rendered":"<p>Satzung der Sozialistischen Jugend Deutschlands &#8211; die Falken<\/p>\n<ul class=\"accordion\" data-accordion=\"\">\n<li class=\"accordion-navigation\"><a href=\"#panel1\">I. Name und Sitz<\/a>\n<div id=\"panel1\" class=\"content active\">Wir sind die ,,Sozialistische Jugend Deutschlands &#8211; Die Falken&#8220;. Sitz unseres Verbandes ist Berlin. Unser Zeichen ist der Rote Falke. Unser Gru\u00df ist \u201eFreundschaft\u201c.<\/div>\n<\/li>\n<li class=\"accordion-navigation\"><a href=\"#panel2\">II. Aufgaben und Zweck<\/a>\n<div id=\"panel2\" class=\"content\">Die Sozialistische Jugend Deutschlands &#8211; Die Falken ist ein freiwilliger Zusammenschluss junger Menschen. Sie ist ein unabh\u00e4ngiger Jugend- und Erziehungsverband. Zweck des Verbandes ist es, die demokratische Erziehung und Bildung junger Menschen auf sozialistischer Grundlage zu f\u00f6rdern. Er will die Idee des Sozialismus an junge Menschen herantragen.<br \/>\nSeine Arbeit vollzieht sich in vielf\u00e4ltigen Formen und Gruppen u.a. durch Ma\u00dfnahmen im Sinne des \u00a7 11 Abs. 3 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes:<\/p>\n<ul>\n<li>au\u00dferschulische, politische Jugendbildung<\/li>\n<li>Jugendarbeit in Sport und Spiel<\/li>\n<li>arbeitswelt- und schulbezogene Jugendarbeit<\/li>\n<li>internationale Jugendarbeit<\/li>\n<li>Kinder- und Jugenderholung, Zeltlagerarbeit<\/li>\n<li>Jugendberatung und Elternarbeit<\/li>\n<li>Vertretung der Interessen der Kinder und Jugendlichen gegen\u00fcber der \u00d6ffentlichkeit, dem Gesetzgeber, den Regierungen, Beh\u00f6rden und Verwaltungen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Sozialistische Jugend Deutschlands &#8211; Die Falken will Kindern und Jugendlichen ein gesellschaftliches Bewusstsein unter Beachtung moderner p\u00e4dagogischer Grunds\u00e4tze ausgehend vom jeweiligen Bewusstseinsstand der Kinder und Jugendlichen vermitteln.<\/p>\n<\/div>\n<\/li>\n<li class=\"accordion-navigation\"><a href=\"#panel3\">III. Mitgliedschaft<\/a>\n<div id=\"panel3\" class=\"content\">\n<ol>\n<li>Alle M\u00e4dchen und Jungen, gleich welcher Abstammung, Nationalit\u00e4t oder Religion, k\u00f6nnen vom 6. Lebensjahr an Mitglied werden. Der junge Mensch bekennt sich durch Teilnahme am Verbandsleben zu den Grunds\u00e4tzen unseres Verbandes und ist dadurch Mitglied. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Einhaltung der Beschl\u00fcsse des Verbandes. Rechte aus dieser Satzung kann nur ein Mitglied aus\u00fcben, dem auf dessen Antrag durch die jeweils zust\u00e4ndige unterste Gliederung das Mitgliedsbuch des Verbandes ausgeh\u00e4ndigt wurde.<\/li>\n<li>Mitglieder geh\u00f6ren ihrem Alter entsprechend folgenden Arbeitsringen an: den ,,Falken&#8220; von 6-15 Jahren, der ,,Sozialistischen Jugend&#8220; von 15 Jahren ab.<\/li>\n<li>Wahlrecht\n<ol type=\"a\">\n<li>das aktive Wahlrecht der Mitglieder beginnt mit dem 7. Lebensjahr (6 Jahre),<\/li>\n<li>das passive Wahlrecht der Mitglieder f\u00fcr Organe der Gliederungen ab Orts- und Stadtverb\u00e4nde beginnt mit dem 15. Lebensjahr (14 Jahre).<\/li>\n<\/ol>\n<\/li>\n<li>Die Mitgliedschaft endet\n<ol type=\"a\">\n<li>durch Austritt<\/li>\n<li>durch Ausschluss aus dem Verband.<\/li>\n<\/ol>\n<\/li>\n<li>Gegen Mitglieder, die gegen Vorschriften der Satzung, Grunds\u00e4tze oder Beschl\u00fcsse des Verbandes versto\u00dfen, kann\n<ol type=\"a\">\n<li>auf Erteilung einer R\u00fcge,<\/li>\n<li>auf Aberkennung von bestehenden Funktionen und das Verbot, binnen eines bestimmten Zeitraumes, der h\u00f6chstens 6 Monate betragen darf, neue Funktionen zu \u00fcbernehmen,<\/li>\n<li>auf die Aberkennung der Rechte aus der Mitgliedschaft f\u00fcr die Dauer bis zu einem Jahr, wobei die Pflichten aus der Mitgliedschaft bestehen bleiben,<\/li>\n<li>auf Ausschluss aus dem Verband erkannt werden.<\/li>\n<\/ol>\n<p>N\u00e4heres wird in einem Verbandsordnungsverfahren geregelt, das der Bundesausschuss mit Zweidrittelmehrheit beschlie\u00dft und das von der Bundeskonferenz best\u00e4tigt werden muss.<\/li>\n<\/ol>\n<\/div>\n<\/li>\n<li class=\"accordion-navigation\"><a href=\"#panel4\">IV. Beitragsleistungen<\/a>\n<div id=\"panel4\" class=\"content\">\n<ol>\n<li>Die Mitglieder f\u00f6rdern das Verbandsleben durch finanzielle Leistungen.<\/li>\n<li>Die H\u00f6he des Mitgliedsbeitrages und der Anteil, der davon an den Bundesvorstand abzuf\u00fchren ist, wird von der Bundeskonferenz festgelegt. Die Beitr\u00e4ge erhebende Gliederung beh\u00e4lt einen Anteil der Mitgliedsbeitr\u00e4ge, dessen H\u00f6he von der Bundeskonferenz festgelegt wird. \u00dcber die Aufteilung des verbleibenden Anteils entscheiden die Bezirke. Die Beitr\u00e4ge sind eine Bringschuld, sie sind mindestens halbj\u00e4hrlich abzurechnen.<\/li>\n<li>F\u00fcr alle Mitglieder (Falken und SJ) wird eine einheitliche \u201eInternationale Marke&#8220; erhoben. Die H\u00f6he der \u201eInternationalen Marke&#8220; beschlie\u00dft die Bundeskonferenz.\n<ol type=\"a\">\n<li>Die Landesverb\u00e4nde und Bezirke sind verpflichtet, pro abgerechnetes Mitglied im Jahr (Gesamtmarkeneinheiten pro Jahr: 12) beim Bundesvorstand eine \u201eInternationale Marke&#8220; abzurechnen.<\/li>\n<li>Die Einnahmen aus dem Verkauf von \u201eInternationalen Marken&#8220; d\u00fcrfen nur Verwendung finden f\u00fcr:\n<ul>\n<li>Beitr\u00e4ge f\u00fcr internationale Organisationen (IUSY, IFM),<\/li>\n<li>zur Unterst\u00fctzung von internationalen Organisationen,<\/li>\n<li>Solidarit\u00e4tsaktionen der internationalen Arbeit.<\/li>\n<\/ul>\n<\/li>\n<\/ol>\n<\/li>\n<li>Zur weiteren Unterst\u00fctzung des Verbandes kann eine f\u00f6rdernde Mitgliedschaft erworben werden. Die Leistung von F\u00f6rderbeitr\u00e4gen allein berechtigt nicht zur ideellen oder organisatorischen Einflussnahme auf den Verband.<\/li>\n<\/ol>\n<\/div>\n<\/li>\n<li class=\"accordion-navigation\"><a href=\"#panel5\">V. Gliederungen<\/a>\n<div id=\"panel5\" class=\"content\">\n<ol>\n<li>Gliederungen des Verbandes sind:\n<ol type=\"a\">\n<li>die Orts- und Stadtverb\u00e4nde,<\/li>\n<li>die Bezirksverb\u00e4nde,<\/li>\n<li>die Landesverb\u00e4nde.<\/li>\n<\/ol>\n<\/li>\n<li>In den Satzungen der Landes- und Bezirksverb\u00e4nde k\u00f6nnen ferner nach regionalen Erfordernissen\n<ol type=\"a\">\n<li>Kreisverb\u00e4nde<\/li>\n<li>Unterbezirke<\/li>\n<\/ol>\n<p>als weitere Gliederungen vorgesehen werden. Neu- und Umbildungen von Landes- und Bezirksverb\u00e4nden bed\u00fcrfen der Zustimmung des Bundesausschusses. Die Mitglieder, die Gruppen der verschiedenen Altersstufen und die speziellen Arbeitsgemeinschaften eines Ortes werden zur Erf\u00fcllung der Aufgaben des Verbandes zu einem Ortsverband zusammengefasst. Die Koordinierung und Weiterentwicklung der praktischen Arbeit erfolgt in Arbeitsringen, die in allen Gliederungen zu schaffen sind. Die aus p\u00e4dagogischen Gr\u00fcnden erforderliche Aufteilung des Verbandes in Gruppen und Arbeitsringe nach Altersstufen wird durch Arbeitsrichtlinien festgelegt.<\/li>\n<li>Die Vorst\u00e4nde aller Gliederungen sollen bestehen aus:\n<ol>\n<li>dem 1. Vorsitzenden\/der 1. Vorsitzenden oder aus zwei Vorsitzenden, von denen mindestens eine nicht m\u00e4nnlich ist,<\/li>\n<li>den Leitern\/ den Leiterinnen der Arbeitsringe<\/li>\n<li>dem Organisationsreferenten\/der Organisationsreferentin.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Die Vorst\u00e4nde der Orts- und Stadtverb\u00e4nde und die Leiter\/innen der Gruppen und der speziellen Arbeitsgemeinschaften werden nach demokratischen Prinzipien gew\u00e4hlt. Die Vorst\u00e4nde der Bezirks- und Landesverb\u00e4nde werden von den Delegierten auf Bezirks- und Landesverbandskonferenzen gew\u00e4hlt, die mindestens alle zwei Jahre stattfinden. Das N\u00e4here bestimmen die Landes- und Bezirkssatzungen.<\/li>\n<\/ol>\n<\/div>\n<\/li>\n<li class=\"accordion-navigation\"><a href=\"#panel6\">VI. Organe des Verbandes<\/a><!-- start organe -->\n<div id=\"panel6\" class=\"content\">\n<p>Die Organe des Verbandes sind:<\/p>\n<ul class=\"accordion\" data-accordion=\"\">\n<li class=\"accordion-navigation\"><a href=\"#panel6a\">1. Die Bundeskonferenz<\/a>\n<div id=\"panel6a\" class=\"content\">Die Bundeskonferenz ist das h\u00f6chste Organ des Verbandes. Diese besteht aus 140 stimmberechtigten Delegierten, die nach Festlegung durch die jeweiligen Konferenzen in den Landes- bzw. Bezirksverb\u00e4nden zu w\u00e4hlen sind. Jeder Landesverband bzw. Bezirksverband erh\u00e4lt zwei Grundmandate. Die \u00fcbrigen Mandate werden nach dem d&#8217;Hondtschen Verfahren verteilt. Hierbei werden die Beitragsleistungen der Landesverb\u00e4nde und Bezirke zugrunde gelegt, die in den beiden dem Konferenzjahr vorausgegangenen Kalenderjahren an das Bundessekretariat abgef\u00fchrt worden sind. Die Endabrechnung und Bezahlung der Beitragsmarken muss f\u00fcr jedes Jahr einzeln erfolgen. Der endg\u00fcltige Abrechnungstermin f\u00fcr das jeweils abgelaufene Jahr ist der 31. M\u00e4rz des darauf folgenden Jahres. Erfolgt die Abrechnung und Bezahlung nicht termingerecht, wird das entsprechende Jahr bei der Errechnung der Mandatsverteilung nicht ber\u00fccksichtigt. Im Jahre der Bundeskonferenz kann der Bundesausschuss wegen der notwendigen Einhaltung der satzungsgem\u00e4\u00dfen Fristen den Abrechnungstermin vorverlegen. Die Mitglieder des Bundesvorstandes und die Landes- und Bezirksvorsitzenden, die Mitglieder der Bundeskontrollkommission sowie die Bundessekret\u00e4re\/innen nehmen mit beratender Stimme an der Konferenz teil.Antragsberechtigt f\u00fcr die Bundeskonferenz sind die Konferenzen und Vorst\u00e4nde der Gliederungen, die Bundesfrauenkonferenz sowie Organe des Verbandes. Die Bundeskonferenz ist beschlussf\u00e4hig, wenn mehr als die H\u00e4lfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist. Die Bundeskonferenz gibt sich die Gesch\u00e4ftsordnung selbst.<br \/>\nDie Bundeskonferenz nimmt die Berichte des Bundesvorstandes, der Bundeskontrollkommission und des Bundesschiedsgerichtes entgegen.<br \/>\nSie w\u00e4hlt in geheimer Wahl den Bundesvorstand und die Bundeskontrollkommission und beschlie\u00dft \u00fcber die vorliegenden Antr\u00e4ge.<br \/>\nDie Bundeskonferenz wird alle zwei Jahre vom Bundesvorstand einberufen. Zwischen Einberufung und Zusammentritt der Konferenz muss eine Frist von drei Monaten liegen. Antr\u00e4ge zur Bundeskonferenz sind mindestens sechs Wochen vor Konferenzbeginn dem Bundesvorstand einzureichen und von diesem, zusammen mit den Arbeitsberichten des Bundesvorstandes und der Bundeskontrollkommission, mindestens vier Wochen vor Konferenzbeginn den Landes- und Bezirksverb\u00e4nden bekannt zu geben. Die Gesch\u00e4ftsordnung der Konferenz kann Ausnahmen von den Antragsfristen vorsehen.<br \/>\nEine au\u00dferordentliche Bundeskonferenz muss der Bundesvorstand<\/p>\n<ol type=\"a\">\n<li>auf Beschluss einer einfachen Mehrheit des Bundesausschusses,<\/li>\n<li>auf Beschluss einer Zweidrittelmehrheit des Bundesvorstandes,<\/li>\n<li>auf einstimmigen Beschluss aller Mitglieder der Bundeskontrollkommission,<\/li>\n<li>auf Antrag von zwei F\u00fcnfteln der Landes- und Bezirksverb\u00e4nde unverz\u00fcglich unter Angabe der vorl\u00e4ufigen Tagesordnung einberufen.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Zwischen Einberufung und Zusammentritt der Konferenz m\u00fcssen mindestens sechs Wochen und d\u00fcrfen h\u00f6chstens acht Wochen liegen. F\u00fcr die au\u00dferordentliche Bundeskonferenz verringern sich die Antragsfristen nach Absatz 7, 3. Satz um die H\u00e4lfte. Mit Ausnahme der Neuwahl von Bundesvorstand und Bundeskontrollkommission hat die au\u00dferordentliche Bundeskonferenz alle Aufgaben und Befugnisse einer ordentlichen Bundeskonferenz. Die au\u00dferordentliche Bundeskonferenz kann sich mit Zweidrittelmehrheit in eine ordentliche umwandeln. Die n\u00e4chste ordentliche Konferenz ist dann erst nach zwei Jahren einzuberufen. Im \u00dcbrigen gelten f\u00fcr die au\u00dferordentliche Bundeskonferenz die Abs\u00e4tze 2 bis 6 entsprechend.<\/p>\n<\/div>\n<\/li>\n<li class=\"accordion-navigation\"><a href=\"#panel6b\">2. Der Bundesausschuss<\/a>\n<div id=\"panel6b\" class=\"content\">Der Bundesausschuss besteht aus dem Bundesvorstand und 45 st\u00e4ndigen Delegierten der Landesverb\u00e4nde bzw. Bezirke. Jeder Landesverband bzw. Bezirk erh\u00e4lt ein Grundmandat. Die \u00fcbrigen Mandate werden nach dem d&#8217;Hondtschen Verfahren verteilt. Der Bundesausschuss wird vom Bundesvorstand einberufen und tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Der Bundesausschuss muss auf Antrag von einem Viertel seiner Mitglieder oder aufgrund eines von der Mehrheit aller BKK-Mitglieder gefassten Beschlusses vom Bundesvorstand einberufen werden. Der Bundesausschuss trifft Entscheidungen von weit tragender Bedeutung im Rahmen der von der Bundeskonferenz aufgestellten Beschl\u00fcsse und Richtlinien. Der Bundesausschuss w\u00e4hlt die Bundessekret\u00e4re\/innen, die Mitglieder des Bundesschiedsgerichtes und nimmt auch die Erg\u00e4nzungswahlen f\u00fcr ausgeschiedene Mitglieder des Bundesvorstandes und f\u00fcr die Bundeskontrollkommission vor. Bei den Erg\u00e4nzungswahlen f\u00fcr die Bundeskontrollkommission haben die Bundesvorstandsmitglieder kein Stimmrecht. Die Vorsitzenden der Bundeskontrollkommission und des Bundesschiedsgerichtes nehmen beratend an den Sitzungen des Bundesausschusses teil.<\/div>\n<\/li>\n<li class=\"accordion-navigation\"><a href=\"#panel6c\">3. Der Bundesvorstand<\/a>\n<div id=\"panel6c\" class=\"content\">Der Bundesvorstand besteht aus:<\/p>\n<ol type=\"a\">\n<li>einer Bundesvorsitzenden und einem Bundesvorsitzenden,<\/li>\n<li>dem\/der stellvertretenden Bundesvorsitzenden und gleichzeitigen Vorsitzenden des SJ-Rings,<\/li>\n<li>dem\/der stellvertretenden Bundesvorsitzenden und gleichzeitigen Vorsitzenden des Falkenrings,<\/li>\n<li>Fachreferent\/innen, deren Zahl und Aufgabengebiete auf der Bundeskonferenz vorher festgelegt werden. Die Zahl der Fachreferent\/innen darf nicht die Zahl der H\u00e4lfte der Beisitzer\/innen beider Ringe \u00fcberschreiten,<\/li>\n<li>5 Beisitzer\/innen f\u00fcr den SJ-Ring,<\/li>\n<li>5 Beisitzer\/innen f\u00fcr den Falkenring.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Die Bundesvorsitzenden, die stellvertretenden Bundesvorsitzenden und gleichzeitigen Vorsitzenden der Arbeitsringe und die Fachreferenten\/innen werden in getrennten Wahlg\u00e4ngen gew\u00e4hlt. Bei der Wahl des\/der Bundesvorsitzenden ist der\/die Kandidat\/in gew\u00e4hlt, der\/die mehr als die H\u00e4lfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht kein(e) Kandidat\/in diese Stimmenzahl, so entscheidet im n\u00e4chsten Wahlgang die einfache Mehrheit. Die Beisitzer\/innen f\u00fcr die Arbeitsringe werden in besonderen Wahlg\u00e4ngen je Ring in Gruppen gew\u00e4hlt.<\/p>\n<p>Zu den Aufgaben des Vorstandes geh\u00f6ren:<br \/>\nDie F\u00fchrung des Verbandes nach der Satzung und den Beschl\u00fcssen der Bundeskonferenz, Weiterentwicklung der geistigen Grundlagen der Arbeit, Aufstellung eines Haushaltsplanes und F\u00fchrung der Kassengesch\u00e4fte, die Einberufung der Bundeskonferenzen.<br \/>\nDie Bundesvorsitzenden vertreten den Verband nach innen und au\u00dfen. F\u00fcr Gesch\u00e4fte der laufenden Verwaltung darf eine\/r der Vorsitzenden alleine handeln. F\u00fcr nicht zur laufenden Verwaltung geh\u00f6rende Gesch\u00e4fte vertreten die Bundesvorsitzenden den Verband gemeinsam handelnd.<br \/>\nZur laufenden Verwaltung geh\u00f6ren insbesondere nicht der Erwerb, die Ver\u00e4u\u00dferung oder die Belastung von Grundverm\u00f6gen, die Aufnahme oder Ausgabe von Krediten. Sie sind Treuh\u00e4nder\/in des gesamten Verbandsverm\u00f6gens und erm\u00e4chtigt, alle dem Verband zustehenden Rechte und Anspr\u00fcche im eigenen Namen geltend zu machen.<br \/>\nDer Bundesvorstand ist an die Beschl\u00fcsse der Bundeskonferenz und des Bundesausschusses gebunden. Er ist berechtigt, jederzeit die gesamte T\u00e4tigkeit aller Untergliederungen zu pr\u00fcfen und zu deren Zusammenk\u00fcnften beratende Vertreter zu entsenden. Der Bundesvorstand hat auch zwischen den Sitzungen des Bundesausschusses gegen\u00fcber den Mitgliedern dieses Gremiums eine Pflicht zur umfassenden Information.<\/p>\n<\/div>\n<\/li>\n<li class=\"accordion-navigation\"><a href=\"#panel6d\">4. Die Bundeskontrollkommission<\/a>\n<div id=\"panel6d\" class=\"content\">Die Bundeskontrollkommission besteht aus 5 Mitgliedern.<br \/>\nAlle Besch\u00e4ftigten beim Bundesvorstand oder den mit ihm verbundenen Zweckeinrichtungen k\u00f6nnen nicht zum Mitglied der Bundeskontrollkommission gew\u00e4hlt werden. Die Mitglieder der Bundeskontrollkommission w\u00e4hlen aus ihrer Mitte den\/die Vorsitzende\/n und seinen\/ihre Stellvertreter\/in.<br \/>\nDie Bundeskontrollkommission hat \u00fcber die Einhaltung der Satzung und \u00fcber die Durchf\u00fchrung der von der Bundeskonferenz und dem Bundesausschuss gefassten Beschl\u00fcsse zu wachen und bei Verst\u00f6\u00dfen die erforderlichen Ma\u00dfnahmen einzuleiten.<br \/>\nBei Streitigkeiten \u00fcber die Auslegung der Satzung hat die Bundeskontrollkommission den Bundesausschuss anzurufen, dessen Entscheidung bis zur n\u00e4chsten Bundeskonferenz G\u00fcltigkeit hat. Bei solchen Abstimmungen haben die Mitglieder des Bundesvorstandes kein Stimmrecht.Die Bundeskontrollkommission hat laufend die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung zu kontrollieren.<br \/>\nAlle Organe und Gliederungen des Verbandes sind der Bundeskontrollkommission zur Auskunftserteilung verpflichtet. Der Bundesvorstand ist verpflichtet, zu den von der Bundeskontrollkommission aufgeworfenen Fragen oder zu den von ihr gemachten Vorschl\u00e4gen ohne Verzug Stellung zu nehmen. Die Bundeskontrollkommission ist Berufungsinstanz f\u00fcr Beschwerden \u00fcber den Bundesvorstand. Vom Ergebnis der Beratung sind die davon Betroffenen zu unterrichten.<br \/>\nAuf Antrag der Bundeskontrollkommission oder des Bundesvorstandes finden gemeinsame Sitzungen statt. Auf Verlangen ist der Bundeskontrollkommission die M\u00f6glichkeit zu geben, dem Bundesausschuss zwischen den Konferenzen \u00fcber ihre T\u00e4tigkeit zu berichten.<\/p>\n<\/div>\n<\/li>\n<\/ul>\n<\/div>\n<\/li>\n<li class=\"accordion-navigation\"><a href=\"#panel7\">VII. Wahlen und Abstimmungen, Beschlussf\u00e4higkeit<\/a>\n<div id=\"panel7\" class=\"content\">\n<ol>\n<li>Alle Bundesorgane und die Organe der Gliederungen sind beschlussf\u00e4hig, wenn mehr als die H\u00e4lfte der stimmberechtigten Mitglieder nach ordentlicher Einladung bei den jeweiligen Tagungen anwesend sind.<\/li>\n<li>Alle Beschl\u00fcsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wenn nicht an anderer Stelle dieser Satzung oder der Satzungen der Untergliederungen ausdr\u00fccklich andere Mehrheitsverh\u00e4ltnisse festgelegt sind. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, Stimmenthaltungen werden nicht gez\u00e4hlt. Satzungs\u00e4nderungen bed\u00fcrfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Delegierten der Bundeskonferenz. Satzungs\u00e4ndernde Antr\u00e4ge d\u00fcrfen nur dann entschieden werden, wenn sie den Delegierten unter Wahrung der ordentlichen Antragsfristen vor den jeweiligen Konferenzen zugegangen sind.<\/li>\n<li>Der Anteil der Frauen in allen Organen des Bundesverbandes betr\u00e4gt mindestens 40 Prozent. Die Quote bemisst sich nach der Anzahl der zur Verf\u00fcgung stehenden Pl\u00e4tze. Jeder Ring muss die Quote erreichen. Wird die Quote bei den durch die Bundeskonferenz zu w\u00e4hlenden Organen nicht erreicht, bleiben die vorgesehenen Pl\u00e4tze bis zum n\u00e4chsten Bundesausschuss unbesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Die nicht besetzten Pl\u00e4tze sollen auf den folgenden Bundesaussch\u00fcssen nachgew\u00e4hlt werden. In diesem Falle kann von der Quote abgewichen werden, wenn keine weibliche Kandidatur vorliegt. Bei Delegiertenwahlen kann die Nachbesetzung sofort erfolgen.<\/p>\n<\/div>\n<\/li>\n<li class=\"accordion-navigation\"><a href=\"#panel8\">VIII. Verm\u00f6gen und Inventar<\/a>\n<div id=\"panel8\" class=\"content\">\n<ol>\n<li>Alle Gegenst\u00e4nde und Rechte, die f\u00fcr die Organisation erworben werden, sind Eigentum des Verbandes. Die Gliederungen verf\u00fcgen \u00fcber das von ihnen f\u00fcr die Organisation erworbene Eigentum.<\/li>\n<li>Alle Gliederungen des Verbandes sind dem Bundesvorstand gegen\u00fcber auf Anforderung verpflichtet, ihre Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse zu belegen.<\/li>\n<li>Bei Aufl\u00f6sung einer Gliederung f\u00e4llt das Verf\u00fcgungsrecht der n\u00e4chsth\u00f6heren Gliederung zu.<\/li>\n<\/ol>\n<\/div>\n<\/li>\n<li class=\"accordion-navigation\"><a href=\"#panel9\">IX. Gemeinn\u00fctzigkeit<\/a>\n<div id=\"panel9\" class=\"content\">Unser Verband verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke im Sinne des Abschnitts \u201eSteuerbeg\u00fcnstigte Zwecke\u201c der Abgabenordnung, besonders durch die F\u00f6rderung der Jugendpflege. Der Verband ist selbstlos t\u00e4tig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Mittel d\u00fcrfen nur f\u00fcr die in dieser Satzung bestimmten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken unserer Verbandsarbeit fremd sind oder auch durch eine unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctung beg\u00fcnstigt werden.<\/div>\n<\/li>\n<li class=\"accordion-navigation\"><a href=\"#panel10\">X. Schlussbemerkungen<\/a>\n<div id=\"panel10\" class=\"content\">Die Satzungen der Gliederungen des Verbandes d\u00fcrfen dieser Satzung nicht entgegenstehen. In Zweifelsf\u00e4llen sind die Bestimmungen der Bundessatzung ma\u00dfgebend. Bei Streitigkeiten \u00fcber die Auslegung der Satzung der Landesverb\u00e4nde und Bezirke ist die Bundeskontrollkommission anzurufen. Ihre Entscheidung kann vor dem Bundesausschuss angefochten werden.<\/div>\n<\/li>\n<li class=\"accordion-navigation\"><a href=\"#panel11\">XI. Selbstaufl\u00f6sung<\/a>\n<div id=\"panel11\" class=\"content\">Die Selbstaufl\u00f6sung kann nur auf einer Bundeskonferenz mit Zweidrittel-Mehrheit beschlossen werden. Bei einer Selbstaufl\u00f6sung oder bei Wegfall seines bisherigen Verbandszweckes fallen das Verm\u00f6gen und das Inventar zweckgebunden f\u00fcr die Aufgaben der Jugendpflege dem Hauptausschuss der Arbeiterwohlfahrt e.V. zu.<\/div>\n<\/li>\n<li class=\"accordion-navigation\"><a href=\"#panel12\">Anhang<\/a>\n<div id=\"panel12\" class=\"content\">zur Bundessatzung der Sozialistischen Jugend Deutschlands &#8211; Die Falken (beschlossen auf der Bundesausschusssitzung am l.\/2. M\u00e4rz 1986) Die einzelnen Untergliederungen des Verbandes sind in steuerrechtlicher Hinsicht selbst\u00e4ndig. Die sich aus der Bet\u00e4tigung der Untergliederungen ergebenen Rechte und Pflichten sind durch diese wahrzunehmen.<\/div>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p><!-- ende accordion --><br \/>\nBundessatzung der Falken, Stand Mai 2011<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/falken-muenchen.de\/wp-content\/uploads\/downloads\/satzung_sjd_die_falken_buvo_2011_a6_broschuerendruck.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\" alignleft\" src=\"http:\/\/neueseite.falken-muenchen.de\/wp-content\/uploads\/downloads\/satzung_sjd_die_falken_buvo_2011_a6_broschuerendruck.png\" alt=\"\" width=\"150\" height=\"211\" \/>Satzung als PDF-download 588kB<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Satzung der Sozialistischen Jugend Deutschlands &#8211; die Falken I. Name und Sitz Wir sind die ,,Sozialistische Jugend Deutschlands &#8211; Die Falken&#8220;. Sitz unseres Verbandes ist Berlin. Unser Zeichen ist der Rote Falke. Unser Gru\u00df ist \u201eFreundschaft\u201c. II. 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